Robin Krasniqi vs Jürgen Doberstein – Sieg für den Gast aus München

Mit einem Punktsieg für Robin Krasniqi über Jürgen Doberstein endete der Kampf um die Inter-Conti-Titel der Verbände WBA und WBO im Supermittel. Das Urteil lautete: 116:113, 116:111 und 114:114. Krasniqi, der seinen 50. Profikampf bestritt und Doberstein, der vor heimischem Publikum Alles gab, zeigten dabei einen hervorragend guten Fight, der die Zuschauer in der Schlussphase von den Stühlen riss.

Schon in den ersten Runden konnte Krasniqi Boden für sich gut machen. Beide Boxer konnten einige Runden knapp für sich entscheiden. Doberstein brauchte etwas länger um richtig in den Kampf zu kommen. Das gelang ihm zusehends. Er musste sein Heil teilweise in der Rückwärtsbewegung suchen, konterte aber sehr geschickt. Der Kampf machte insgesamt einen ausgelichenen Eindruck.

In Runde 11 sah es fast so aus, als könnte der Münchner SES-Boxer den Kampf vorzeitig für sich entscheiden. Was Doberstein da wegstecken musste, hätte so machen anderen Boxer auf die Bretter geworfen. Der Saarländer überstand jedoch auch diese Phase und beide Boxer lieferten sich auch noch in Runde 12 eine offene Ringschlacht, bei der jeder bis zum Schluss den vorzeitigen Sieg in den Fäusten zu haben schien. Mit dementsprechender Spannung wurde das Urteil erwartet.

Der Sieg ging an Krasniqi. Es hätte gewiss niemanden gewundert, wenn die Punktrichter diesen Klassefight Unentschieden gewertet hätten. Natürlich zeigte sich Krasniqi mit dem Urteil zufrieden. Doberstein wollte erst einmal noch nicht all zu viel zum Kampf sagen. Moderatorin Carolin Blüchel hatte dann auch Promoter Ulf Steinforth am Mikrofon, der auf Anfrage einem Rematch nicht abgeneigt scheint. Ein Rückkampf in Magdeburg würde gewiss noch einmal zu einem Publikumsmagnet.

Die Zuschauer in der Saarlandhalle sind bei diesem Kampf auf ihre Kosten gekommen. Leider versagte der Stream auf ranfighting.de teilweise. Es war nicht gerade beruhigend für die Nerven der Stream-Kunden, wenn es pro Runde gefühlt 2 mal ein Ausfall gab und man selbst bei der Urteilsverkündung nicht „im Bilde“ war.

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